Häusliche Gewalt

Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) setzt sich dafür ein, dass häusliche Gewalt gestoppt, Opfer geschützt und gewaltausübende Personen zur Verantwortung gezogen werden. Sie leistet Öffentlichkeitsarbeit, fördert die Prävention und gewährleistet die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller mit den Themen häusliche Gewalt und Stalking befassten Behörden, Fach- und Beratungsstellen.

Das Wichtigste in einfacher Sprache

Es gibt verschiedene Arten von Gewalt.
Gewalt kann jemanden am Körper verletzen.
Das ist aber nicht die einzige Art.

Gewalt ist zum Beispiel auch,
- wenn Sie sich bedroht fühlen,
- wenn Sie jemand zu Sex zwingt,
- wenn Sie jemand beschimpft.

Das kann auch zuhause oder in der Beziehung passieren.

Dann heisst es Häusliche Gewalt.
Sie können sich wehren.
Die Polizei hilft Ihnen dabei.

Sind Sie Opfer von Gewalt geworden?
Haben Sie gehört oder gesehen, wie jemand Opfer von Gewalt wurde?

Die Polizei hilft in jedem Fall.

Hier finden Sie eine Liste mit Beratungsstellen und Polizeiposten.

Bei einem Notfall rufen Sie sofort die Polizei: Telefonnummer 117.

Stopp Häusliche Gewalt und Stalking

Junger Mann, in der Hand die Botschaft: «Sie machte mich wütend, dann schlug ich zu.»

Definition

Unter häuslicher Gewalt versteht man körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt innerhalb einer Familie oder in einer aktuellen oder aufgelösten Paarbeziehung. Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

Beispiele für Häusliche Gewalt:

  • beschimpfen, bedrohen, einschüchtern oder erniedrigen
  • verfolgen, belästigen oder auflauern
  • schlagen, treten, würgen oder Gegenstände nachwerfen
  • zu sexuellen Handlungen zwingen
  • zu Hause einsperren
  • Kontakte zur Familie und zu Freunden kontrollieren oder verbieten
  • zur Heirat zwingen
  • kein Haushaltsgeld geben oder den Lohn wegnehmen

Schutzmassnahmen

Die Polizei kann zum Schutz von gefährdeten Personen spezielle Schutzmassnahmen anordnen. Eine gefährdende Person kann für 14 Tage aus der Wohnung oder dem Haus weggewiesen werden und es kann ihr verboten werden, gewisse Gebiete zu betreten oder mit gewissen Personen Kontakt aufzunehmen. Überdies kann die Polizei eine gefährdende Person für maximal 24 Stunden inhaftieren.

Die gefährdete Person kann die Schutzmassnahmen um maximal 3 Monate beim Gericht verlängern lassen.

Kantonsweites Netzwerk

Um häusliche Gewalt und Stalking zu bekämpfen, sieht das Gewaltschutzgesetz verschiedene Massnahmen vor. Der Schlüssel einer wirksamen Bekämpfung liegt in einer koordinierten Vorgehensweise der mit dem Thema häusliche Gewalt befassten Behörden und Beratungsstellen. Die kantonale Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) übernimmt dabei die Aufgabe dieser Koordination. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) ist im Gewaltschutzgesetz (§ 17 Abs. 1 GSG) verankert. Sie ist seit dem 1. Januar 2014 organisatorisch in der Präventionsabteilung der Kantonspolizei Zürich angesiedelt. Zur Erfüllung ihrer kantonalen Aufgaben und zwecks Gewährleistung der Gleichbehandlung ihrer Kooperationspartner wird sie als eine fachlich unabhängige Stabstelle geführt.

Die IST gewährleistet, steuert, koordiniert und überprüft die Zusammenarbeit der mit Häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Beratungsstellen des gesamten Kantons Zürich. Sie ist für deren fachliche Aus- und Weiterbildung besorgt, unterstützt die Tätigkeit entsprechender Organisationen, insbesondere hinsichtlich vorbeugender Massnahmen zur Verminderung der Gewalt, und fördert die regelmässige Information der Bevölkerung zu Fragen der Häuslichen Gewalt und Stalking. Darüber hinaus ist sie für die Vernetzung und Zusammenarbeit der mit dieser Thematik befassten Behörden, Institutionen und Fachpersonen auf nationaler als auch internationaler Ebene verantwortlich.

Die IST wird in ihrer Tätigkeit durch eine ebenfalls im Gewaltschutzgesetz verankerte fachübergreifende Arbeitsgruppe unterstützt, namentlich das Strategische Kooperationsgremium (§ 17 Abs. 2 GSG). Zudem leitet die IST die interdisziplinär zusammengesetzte Arbeitsgruppe Monitoring, die sich vorwiegend mit Schnittstellenthemen auf operativer Ebene befasst.
Ziele der Interventionsstelle und ihrer Gremien sind:

  • Verminderung von Häuslicher Gewalt
  • Optimierung des Schutzes und der Sicherheit gewaltbetroffener Personen
  • Entwicklung und Förderung nachhaltiger Prävention und wirksamer Interventionen gegen Häusliche Gewalt
  • Wissenstransfer zwischen Forschung und Praxis

Die zuständige Direktion setzt eine fachübergreifende Arbeitsgruppe ein, das Strategische Kooperationsgremium, welche die Arbeit der Interventionsstelle unterstützt und begleitet (§ 17 Abs. 2 GSG).

Arbeitsorganisation

Das Kooperationsgremium konstituiert sich und seine Arbeitsgruppen selbst. Es trifft sich nach Bedarf zu halbtägigen Sitzungen, in der Regel viermal pro Jahr. Der Vorsitz des Kooperationsgremiums obliegt der Leitung der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt.

Auftrag

  • Vernetzung zwischen mit Häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Beratungsstellen (Nutzung von Synergien, Wissenstransfer, Informationsaustausch).
  • Gewährleistung einer gemeinsamen Ausrichtung im Bereich Prävention und Intervention.
  • Entwicklung, Beurteilung, Abstimmung und Begleitung von Massnahmen und Projekten.
  • Sicherstellung des Transfers wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis.
  • Unterstützung und Begleitung der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt.

Mitglieder

Das Kooperationsgremium setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen von Behörden, Beratungsstellen und Institutionen zusammen, die einen engen Bezug zum Thema Häusliche Gewalt und Stalking aufweisen. Die Einsetzung des jeweiligen Mitglieds erfolgt mittels Verfügung der Sicherheitsdirektion auf Amtsdauer des Regierungsrats.

Die Arbeitsgruppe Monitoring ist eine dem strategischen Kooperationsgremium gegen Häusliche Gewalt untergeordnete Arbeitsgruppe (§ 17 Abs. 2 GSG).

Arbeitsorganisation

Die AG Monitoring trifft sich nach Bedarf zu halbtägigen Sitzungen, in der Regel viermal pro Jahr. Der Vorsitz der AG Monitoring obliegt der Leitung der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt.

Auftrag

  • Erfahrungsaustausch und Optimierung der interdisziplinären und interinstitutionellen Zusammenarbeit (Best Practice).
  • Eruierung von Schwachstellen in der fachübergreifenden Zusammenarbeit sowie Beseitigung struktureller und individueller Fehlerquellen (Qualitätskontrolle).
  • Eruierung von Wissenslücken sowie Festlegung des Ausbildungsbedarfs.
  • Reflexion von Verbesserungsmöglichkeiten in der Umsetzung der normativen Vorgaben und Eruierung gesetzgeberischen Handlungsbedarfs.

Mitglieder

Die Arbeitsgruppe Monitoring setzt sich aus Vertretungen von Behörden, Beratungsstellen und Institutionen zusammen, die sich auf operativer Ebene mit Fällen Häuslicher Gewalt und Stalking befassen.

Hilfe und Beratung

Fühlen Sie sich zuhause nicht mehr sicher? Erfahren Sie Gewalt oder Stalking in der Familie oder Partnerschaft? Haben Sie Angst, die Kontrolle zu verlieren? Haben Sie häusliche Gewalt beobachtet?
Zögern Sie nicht und holen Sie sich bei einer spezialisierten Beratungsstelle Unterstützung!

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Wenn Sie von Häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind, ist es wichtig, dass Sie Hilfe suchen, auch wenn es schwerfällt, das Schweigen zu durchbrechen. Es erfordert häufig viel Mut, sich an eine Beratungsstelle oder an die Polizei zu wenden. Tun Sie es trotzdem, denn so erhalten Sie die Chance, Verständnis, Sicherheit und Auswege zu finden. Je früher, desto besser.

Was kann ich als Opfer tun?

  • Rufen Sie im Notfall die Polizei (Tel. 117) oder erstatten Sie Anzeige beim nächsten Polizeiposten. Die Polizei sorgt sofort für Hilfe und Schutz.
  • Melden Sie sich bei einer Opferberatungsstelle. Diese unterstützt Sie bei persönlichen und rechtlichen Fragen. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.
  • Weihen Sie eine Person ein, der Sie vertrauen. Diese kann Sie unterstützen und im Notfall Hilfe rufen.
  • Bringen Sie Ihre persönlichen Sachen (z.B. Identitätskarte, Aufenthaltsbewilligung, Bankkarten) an einen sicheren Ort.
  • Sagen Sie Ihren Kindern, wie sie sich im Notfall verhalten sollen.
  • Hier finden Sie Adressen der Beratungsstellen.

Haben Sie Angst, die Kontrolle zu verlieren und Ihr Gegenüber anzuschreien, zu schlagen oder zu bedrohen? Wissen Sie manchmal nicht wohin mit Ihrer Wut?

Es gibt keine Entschuldigung für Gewalt und Stalking – auch nicht in der Partnerschaft oder Familie. Zeigen Sie Mut und übernehmen Sie Verantwortung, bevor es zu spät ist.

Was kann ich tun, wenn ich Gewalt androhe oder ausübe?

  • Holen Sie Hilfe und Unterstützung bei einer Beratungsstelle für gewaltausübende Personen.
  • Sprechen Sie mit einer Vertrauensperson über Ihre Gefühle und Gewaltprobleme.
  • Es ist hilfreich, wenn Sie sich bei Konflikten und Stress zurückziehen. Verlassen Sie beispielsweise die Wohnung, wenn Sie merken, dass Sie die Kontrolle verlieren. Machen Sie einen Spaziergang oder rufen Sie einen Freund oder eine Freundin an.
  • Suchen Sie Hilfe bei einer ärztlichen oder psychologischen Fachperson.
  • Hier finden Sie Adressen der Beratungsstellen.

Haben Sie Häusliche Gewalt beobachtet oder Hinweise wahrgenommen? Hat eine betroffene Person Sie um Hilfe gebeten? Streiten Ihre Nachbarn oft sehr laut und haben Sie dabei ein ungutes Gefühl? Wissen Sie nicht, wie Sie reagieren sollen? Solche Situationen können sehr belastend sein. Es braucht viel Mut, sich in private Angelegenheiten anderer Menschen einzumischen. Dennoch ist es wichtig, zu handeln. Zeigen Sie Zivilcourage: je früher – desto besser.

Was kann ich als Drittperson tun?

  • Nehmen Sie das Opfer ernst und zeigen Sie Verständnis, Mitgefühl und vor allem Geduld.
  • Bringen Sie sich nicht unnötig in Gefahr. Benachrichtigen Sie im Notfall die Polizei (Tel. 117).
  • Sprechen Sie die gewaltbetroffene Person nur an, wenn Sie sie alleine antreffen.
  • Informieren Sie Betroffene, dass Häusliche Gewalt nicht erlaubt ist und es Hilfe gibt.
  • Weisen Sie das Opfer auf Hilfs- und Unterstützungsangebote hin. 
  • Die Opferberatungsstellen unterstützen auch Sie im Umgang mit Gewaltbetroffenen

Beratungsangebote

Männer und Frauen, die Gewalt in der Familie ausgeübt haben oder befürchten, dies nächstens zu tun, können in fachlichen Beratungen oder Lernprogrammen gute Problemlösungsstrategien erarbeiten und trainieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Teilnahme am Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt, das von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten durchgeführt wird, angeordnet werden. Darüber hinaus können auch andere (Gewalt-) Beratungsangebote in Form von Weisungen auferlegt werden.

Gesetzgebung

In Bezug auf Häusliche Gewalt dienen verschiedene Gesetze als rechtliche Grundlage. Polizeiliche Schutzmassnahmen wie Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot sind im Gewaltschutzgesetz geregelt. Im Opferhilfegesetz, Strafgesetzbuch oder Zivilgesetzbuch sind weitere Schutzmassnahmen und relevante Bestimmungen verankert. Häusliche Gewalt ist international ein Thema wie in der Istanbul-Konvention oder in andern internationalen Übereinkommen.

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Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den kurzfristigen Schutz der durch Häusliche Gewalt oder Stalking betroffenen und gefährdeten Personen für die Dauer von 14 Tagen mit der Möglichkeit zur Verlängerung um maximal drei Monate.

Namentlich sind in § 3 GSG folgende Schutzmassnahmen aufgeführt:

  • Wegweisung
  • Rayonverbot
  • Kontaktverbot

Wegweisung

Die gefährdende Person wird aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus gewiesen. Die Wegweisung gilt auch für die unmittelbare Umgebung bzw. der zur Wohnung gehörenden Nutzungsräume und Zugänge (Treppenhaus, Keller, Waschküche, Hof, Garten, Parkplatz, Tiefgarage). Eine frühzeitige Rückkehr ist auch im Einverständnis mit der gewaltbetroffenen Person (Opfer) nicht erlaubt und gilt als Missachtung des Wegweisungsentscheids und somit als Verstoss gegen Art. 292 StGB.

Rayonverbot

Der gefährdenden Person wird verboten, sich in gewissen Gebieten aufzuhalten oder diese zu betreten. Die betroffenen Gebiete werden in einem Plan eingezeichnet und der Schutzverfügung beigelegt (z.B. Wohn-, Arbeitsort oder Schulweg).

Kontaktverbot

Der gefährdenden Person wird verboten, mit der gefährdeten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dazu gehören das direkte Ansprechen, Telefonanrufe, SMS, E-Mails, Briefe, Facebook etc. Falls zur Sicherstellung des Schutzes notwendig, kann das Kontaktverbot auch auf weitere Personen ausgedehnt werden (z.B. Kinder und nahestehende Personen).

Polizeilicher Gewahrsam

Überdies kann die Polizei die gefährdende Person bis zu 24 Stunden inhaftieren bei unmittelbarer, schwerwiegender Gefährdung, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, oder wenn ein Gewahrsam zur Sicherung des Vollzugs einer Schutzmassnahme notwendig ist. Der polizeiliche Gewahrsam kann um maximal 4 Tage gerichtlich verlängert werden (§ 13 f. GSG).

Flankierende Massnahmen

Leben minderjährige Kinder im Haushalt der gefährdeten oder gefährdenden Person, erstattet die Polizei Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Darüber hinaus werden die Beratungsstellen für gefährdete wie gefährdende Personen mit den für die proaktive Ansprache notwendigen Unterlagen bedient (§ 15 f. GSG).

Das Opferhilfegesetz regelt die Unterstützung von Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder deren Angehörigen (Art. 1 OHG).

Die Kantonale Opferhilfestelle ist – zusammen mit den Opferberatungsstellen – für den Vollzug des Opferhilfegesetzes zuständig. Sie hat gegenüber den Opferberatungsstellen Aufsichtsfunktion und ist für deren Finanzierung verantwortlich.

Häusliche Gewalt und Stalking sind in der Schweiz nicht erlaubt und werden in der Regel strafrechtlich geahndet.

Im Strafgesetzbuch (StGB) finden sich die relevanten Strafbestimmungen. 

Im Zivilgesetzbuch (ZGB) finden sich viele relevante Bestimmungen für den Themenbereich der Häuslichen Gewalt.

Persönlichkeitsschutz, Art. 28b ZGB

Gemäss Art. 28b ZGB sind Schutzmassnahmen wie Annäherungsverbot, Kontaktverbot, Rayonverbot und Wegweisung aus der Wohnung möglich.
Im Gegensatz zum Gewaltschutzgesetz wird keine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung zwischen der gewaltausübenden und der gewaltbetroffenen Person vorausgesetzt. Auch hinsichtlich der Dauer können zivilrechtliche Schutzmassnahmen solange angeordnet werden, wie es die Gefährdungssituation erfordert.

Eheschutzmassnahmen, Art. 175 f. ZGB

Kommt es in Ehen zu Konflikten, kann das Gericht zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft angerufen werden.
Im Eheschutzverfahren werden hauptsächlich Anträge zur Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens (Kinderfragen, Wohnungszuteilung, Unterhalt usw.) gestellt.

Kindesschutzmassnahmen, Art. 307 f. ZGB

Kinder sind von Häuslicher Gewalt immer mitbetroffen, sei es direkt oder indirekt, indem sie die Häusliche Gewalt miterleben. Jede Person kann sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) wenden, wenn ihres Erachtens Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet. Die KESB kann Kindesschutzmassnahmen treffen.

Partnerschaftsgesetz (PartG)

Bei eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare kommt das Partnerschaftsgesetz zur Anwendung.

Das Ausländer- und Integrationsgesetz regelt den Aufenthalt ausländischer Personen in der Schweiz.

Als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall kann das Vorliegen von Häuslicher Gewalt einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen.

Das Migrationsamt Zürich hat unter anderem eine Weisung zum Aufenthalt nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erlassen.

Häusliche Gewalt stellt eine Menschenrechtsverletzung dar und ist daher bei internationalen Organisationen ein ständiges Thema. In unterschiedlichen Übereinkommen wird die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt geregelt.

Die Istanbul-Konvention bezweckt einerseits die Verhinderung von Gewalt an Frauen und Häuslicher Gewalt, anderseits steht die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Fokus.

Erreicht werden soll dies mittels präventiver Massnahmen wie beispielsweise Sensibilisierungskampagnen, dem Bereitstellen von Beratungs- und Schutzeinrichtungen und der Strafverfolgung diverser Gewalttaten. Ausserdem enthält die Konvention Bestimmungen über Migration und Asyl und die internationale Zusammenarbeit.

Weiterbildungen & Veranstaltungen

Planen Sie eine Veranstaltung, ein Projekt oder einen Weiterbildungsanlass zum Thema Häusliche Gewalt oder Stalking? Die Interventionsstelle steht Ihnen dabei gern unterstützend zur Verfügung (u.a. Vernetzung, Fachinput, Themenauswahl, Referententätigkeit).

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Die Weiterbildungsreihen der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) richten sich an Fachpersonen, die im beruflichen Alltag Vorfälle von häuslicher Gewalt beurteilen und verfolgen, Schutzmassnahmen anordnen oder mit Personen arbeiten, die häusliche Gewalt ausüben oder davon betroffen oder mitbetroffen sind, wie zum Beispiel Kinder.

Im Jahr 2024 sind vier Weiterbildungen geplant. Diese finden jeweils am Vormittag im Technopark beziehungsweise in der Paulus Akademie in Zürich statt.

  • 19. März 2024: Helfen braucht Ressourcen: Selbstfürsorge in der Arbeit mit traumatisierten Klientinnen und Klienten.
  • 23. Mai 2024: Persönlichkeitsstörungen und Häusliche Gewalt 
  • 24. September 2024: Häusliche Gewalt und Kinder – Workshop zur Prüfung und Gestaltung des persönlichen Verkehrs
  • 7. November 2024: Häusliche Gewalt und Sucht – eine häufig vorkommende Dualproblematik

Die Anmeldefrist für diese Weiterbildungsreihe läuft jeweils zwei Wochen vor dem entsprechenden Veranstaltungsdatum ab.

Veranstaltungen

16 Tage gegen Gewalt an Frauen*

16 Tage gegen Gewalt an Frauen* ist eine internationale Kampagne, die jährlich auf geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam macht. Diese startet jeweils am 25. November, am internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen*, und endet am 10. Dezember, am Tag der Menschenrechte.

Informationsmaterial

Verschiedene Stellen bieten eine Vielzahl an Informations- und Arbeitsmaterialien sowie Publikationen zu Häuslicher Gewalt und Stalking an.

Gewalt gegen Frauen

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Broschüren

Flyer mit Informationen über Häusliche Gewalt und Schutzmassnahmen sowie Beratungsstellen im Kanton Zürich.

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Broschüre für Lehr- und Betreuungspersonen (Hrsg.: Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich, Schulamt Stadt Zürich, Bildungsdirektion des Kantons Zürich, IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt / 3. Auflage Oktober 2020).

Die Broschüre zum Thema Stalking kann in physischer Form mittels dem Bestellformular angefordert werden.

Die Adresskarte kann in physischer Form mittels dem Bestellformular angefordert werden.

Adressen

Fachstellen, Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen

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Kantonspolizei Zürich

Fachstelle Häusliche Gewalt
Postfach
8010 Zürich
Telefon: 058 648 14 21
E-Mail: fachstelle.hg@kapo.zh.ch

Stadtpolizei Zürich

Fachstelle Häusliche Gewalt
Postfach
8021 Zürich
Telefon: 044 411 64 12
E-Mail: fachstelle.hg@zuerich.ch

Stadtpolizei Winterthur

Fachstelle Häusliche Gewalt
Obermühlestrasse 5
8403 Winterthur
Telefon: 052 267 64 69
E-Mail: fachstelle.hg@win.ch

Opferberatung Zürich

Für Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder
Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich
Telefon: 044 299 40 50
www.obzh.ch

BIF Beratungsstelle für Frauen

gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft
Postfach
8036 Zürich
Telefon: 044 278 99 99
www.bif-frauenberatung.ch
BIF Onlineberatung

Frauenberatung sexuelle Gewalt

Letzigraben 89
8003 Zürich
Telefon: 044 291 46 46
www.frauenberatung.ch

Beratungsstelle Frauen-Nottelefon Winterthur

Technikumstrasse 38
8401 Winterthur
Telefon. 052 213 61 61
www.frauennottelefon.ch

Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich

Steinwiesstrasse 75
8032 Zürich
Telefon: 044 266 76 46
www.kinderschutzgruppe.ch

Fachstelle OKey

Opferhilfeberatung für Kinder und Jugendliche sowie Kinderschutz
General-Guisan-Strasse 47
8400 Winterthur
Telefon: 052 245 04 04
www.okeywinterthur.ch

Kantonsspital Winterthur

Haldenstrasse 61
8400 Winterthur
Telefon: 052 245 04 04
www.okeywinterthur.ch

Beratungsstelle kokon

Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not
Aemtlerstrasse 17
8003 Zürich
Telefon: 044 545 45 40
www.kokon-zh.ch

Castagna

Beratungsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder, Jugendliche und in der Kindheit ausgebeutete Frauen und Männer
Universitätsstrasse 86
8006 Zürich
Telefon: 044 360 90 40
www.castagna-zh.ch

Frauenhaus Zürich Violetta

Telefon: 044 350 04 04
www.frauenhaus-zhv.ch

Frauenhaus Winterthur

Telefon: 052 213 08 78
www.frauenhaus-winterthur.ch

Frauenhaus und Beratungsstelle Zürcher Oberland

Telefon: 044 994 40 94
www.frauenhaus-zuercher-oberland.ch

Mädchenhaus Zürich

für gewaltbetroffene Mädchen und junge Frauen
Telefon. 044 341 49 45
www.maedchenhaus.ch

Schlupfhuus für Kinder und Jugendliche

Telefon: 043 268 22 66
www.schlupfhuus.ch

Krisenwohngruppe Winterthur

Waldhofstrasse 40
8400 Winterthur
Telefon: 052 245 04 30
www.okeywinterthur.ch

ZwüscheHalt

für gewaltbetroffene Männer und Väter mit Kindern
Telefon: 056 552 08 70
www.zwueschehalt.ch

Mannebüro züri

Hohlstrasse 36
8004 Zürich
Telefon: 044 242 08 88
www.mannebuero.ch

Fachberatung Häusliche Gewalt

Verschiedene Standorte
Telefon: 079 741 17 00
www.fbhg.ch

Konflikt.Gewalt.

Verschiedene Standorte
Telefon: 078 778 77 80
www.konflikt-gewalt.ch

Bewährungs- und Vollzugsdienste

Lernprogramme / Beratungsstelle für weibliche gefährdende Personen nach GSG
Hohlstrasse 552
8090 Zürich
Telefon: 043 258 36 28/30
Lernprogramme der Zürcher Bewährungs- und Vollzugsdienste
Beratungsstelle für weibliche gefährdende Personen

Elternnotruf

Weinbergstrasse 135
8006 Zürich
Telefon: 0848 35 45 55 (Festnetz-Ortstarif)
www.elternnotruf.ch

Infodona – Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten

Langstrasse 21
8004 Zürich
Telefon: 044 412 84 00
www.stadt-zuerich.ch/infodona

FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration

Hohlstrasse 511
8048 Zürich
Telefon: 044 436 90 00
www.fiz-info.ch

Suchtfachstelle Zürich

Josefstrasse 91
8005 Zürich
Telefon: 043 444 77 00
www.suchtfachstelle.zuerich

Dargebotene Hand

Beratung per Telefon, Mail oder im Chat
Telefon: 143
www.143.ch

Pro Juventute

Beratung per Telefon, Mail oder im Chat
Telefon: 147
www.projuventute.ch

Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA)

Fachpersonen leisten Hilfe für ältere Menschen, die von jeglicher Form von Gewalt betroffen sind.
Malzstrasse 10
8045 Zürich
Telefon: 0848 00 13 13
UBA - Schweiz

Kontakt

Kantonspolizei Zürich - Präventionsabteilung

Adresse

Postfach
8010 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 58 648 14 22

E-Mail

ist@kapo.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kantonspolizei Zürich - Kommunikationsabteilung

Adresse
Güterstrasse 33
Postfach
8010 Zürich
Route (Google)
Telefon
+41 58 648 11 11

E-Mail
info@kapo.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: